Continental bekommt nach fast 20 Jahren neue Chefaufseherin

Continental habe keine Eigenbeträge von ehemaligen Vorständen gefordert, weil ihnen zwar Organisationsversagen und Fahrlässigkeit, aber kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden konnte, sagt Reitzle. „Hätte Continental auf Eigenbeträge bestanden, hätte es den Abschluss des Gesamtvergleichs gefährdet.“ Grundsätzlich können Ansprüche aber auch dann geltend gemacht werden, wenn Vorstände ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Es kommt nicht darauf an, dass vorsätzlich gehandelt wurde.
