Frankfurt will auf Baulandsteuer verzichten

Wer über ein baureifes Grundstück verfügt, auf dem sich der Hausbau verzögert, muss in Frankfurt nicht mit einem deutlich höheren Grundsteuersatz rechnen. Zumindest empfiehlt der Magistrat, auf die Einführung einer Grundsteuer C zu verzichten. Er hat „erhebliche Zweifel“, dass eine solche Baulandsteuer ihr eigentliches Ziel erreicht, nämlich Bodenspekulation zu begrenzen und baureife Grundstücke zu mobilisieren.
Das Land Hessen hat 2021 den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, neben der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen und der Grundsteuer B für bebaute Grundstücke auch eine Grundsteuer C einzuführen. Durch einen deutlich höheren Steuersatz soll sie Spekulation unwirtschaftlich machen. Die Stadt Griesheim im Kreis Darmstadt-Dieburg etwa hat gerade einen entsprechenden Beschluss gefasst. Während dort die Grundsteuer B bei 1290 Prozent liegt, liegt die neue Grundsteuer C bei 6450 Prozent. Dem Bund der Steuerzahler Hessen sind weitere Kommunen bekannt. So will Bad Nauheim eine Grundsteuer C von 4350 Prozent erheben, während die Grundsteuer B bei 580 Prozent liegt. Das Land Hessen hat die Höhe der Hebesätze auf das Fünffache der Grundsteuer B begrenzt.
Spekulationsgewinn höher als die Steuerlast
Nicht nur deshalb schätzt der Magistrat die Wirkung in Frankfurt als gering ein. Eigentümer könnten angesichts der Höchstgrenze durchaus wirtschaftlich rational entscheiden, die Steuer zu tragen und ein Grundstück trotzdem nicht zu bebauen. Der erhöhte Hebesatz sei nur ein mittelbarer Anreiz, der im Verhältnis zur Bodenwertentwicklung in Frankfurt regelmäßig gering bleibe. „Angesichts der seit Jahren stark steigenden Bodenrichtwerte übersteigt der spekulative Erwartungswert einer späteren Veräußerung die steuerliche Mehrbelastung deutlich“, heißt es im Bericht.
Der Magistrat hält aber auch den Verwaltungsaufwand für unverhältnismäßig hoch. Baureife, unbebaute Grundstücke seien zunächst eindeutig zu identifizieren. Dann müsse man prüfen, was planungsrechtlich zulässig sei, wie es um die Erschließung stehe und ob es tatsächliche oder rechtliche Hürden für eine Bebauung gebe. Die betreffenden Grundstücke müssten jedes Jahr von der Gemeinde bestimmt, auf einer Karte nachgewiesen und bekannt gemacht werden. Die Kommune müsse zudem die städtebaulichen Erwägungen darlegen und die Wahl des Gebiets begründen.
Schließlich hält der Magistrat auch das Potential für überschaubar: In Frankfurt sei der Bestand an tatsächlich baureifen, unbebauten Grundstücken strukturell gering. Besonders problematisch seien zudem Flächen, die Erbengemeinschaften gehörten oder Eigentümern, denen das Geld zum Bauen fehle – ob mit oder ohne Steuer.
Das ist auch ein Argument des Eigentümerverbands Haus & Grund, der die Baulandsteuer ablehnt. „Sie trifft die Falschen“, sagt Landesgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt. Junge Familien etwa, die länger brauchten, um sich den Traum vom eigenen Haus zu erfüllen. „Ausländische Investoren, die auf steigende Preise spekulieren, zahlen das hingegen aus der Portokasse.“ Ehrhardt ist deshalb nach eigenen Worten froh, „dass der Frankfurter Magistrat so vernünftig ist“ und die Grundsteuer C ablehnt.
Auch für den Bund der Steuerzahler Hessen steht der erhebliche Aufwand in keinem Verhältnis zu einem letztlich geringen Ertrag für die Kommunen, wie Vorstandsmitglied Jochen Kilp sagt. Zumal mit vielen Klagen zu rechnen sei. Dabei bleibe die Lenkungswirkung überschaubar. „Niemand wird deswegen früher bauen“, sagt Kilp. Daher sei der Steuerzahlerbund gegen die Grundsteuer C.
Die Baulandsteuer ist ein Wiedergänger: Mit einer Änderung des Bundesbaugesetzes hatte der Bundestag 1960 schon einmal die Möglichkeit einer Grundsteuer C geschaffen, damit baureife Grundstücke entweder bald bebaut oder an Bauwillige verkauft würden. Frankfurt führte sie zum 1. Januar 1961 ein und erhöhte sie bald auf den höchsten Satz in Hessen. Die Argumente dagegen waren die gleichen wie heute, mehrere Eigentümer klagten gegen den Frankfurter Spitzensatz von 1000 Prozent. Im Juni 1964 schaffte der Bundestag sie rückwirkend zum 1. Januar 1963 wieder ab.
