EuGH-Urteil: Seniorenheim muss keine GEMA-Gebühren zahlen


Das Logo der Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).

Stand: 30.04.2026 • 15:52 Uhr

Seniorenheime dürfen laut einem EuGH-Urteil Radio- und Fernsehprogramme ohne zusätzliche GEMA-Gebühr an ihre Bewohner weiterleiten. Das Urteil setzt Maßstäbe.

Die GEMA vertritt die Urheberrechte und die damit verbundenen finanziellen Interessen von Musikern und Komponisten, deren Musik öffentlich gespielt wird – etwa im Radio oder im Fernsehen. Dafür fordert sie, stellvertretend für die Musikschaffenden, Gebühren ein.

Im konkreten Fall hatte die GEMA den Betreiber einer Seniorenresidenz in Rheinland-Pfalz verklagt. Dieser empfängt Hörfunk- und Fernsehprogramme über eine Satellitenanlage und leitet sie über ein hauseigenes Kabelnetz in die Zimmer der Bewohner weiter. Die GEMA meint, dass das Heim nach dem Urheberrecht eine kostenpflichtige Lizenz für die Weiterleitung der Programme benötigt.

Auslegung von europäischem Recht

Das Verfahren landete schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dieser muss klären, ob in einem solchen Fall die GEMA nach den urheberrechtlichen Vorschriften eine spezielle Lizenz und damit Gebühren verlangen kann oder nicht.

Da es dabei um die Auslegung von europäischem Recht geht – konkret um die EU-Urheberrechtsrichtlinie – legte der BGH den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

EuGH: Keine Lizenz notwendig

Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie kann eine Lizenz samt Gebühren nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine „öffentliche Wiedergabe“ von geschützten Werken handelt. Die entscheidende Frage, die der EuGH beantworten musste: Wenn über Satellit empfangene Programme vollständig und unverändert über ein Kabelnetz einfach weitergeleitet werden, findet auch dann eine „öffentliche Wiedergabe“ statt?

Der EuGH hat dies verneint. Die Begründung: Eine öffentliche Wiedergabe im rechtlichen Sinne setze ein „spezifisches technisches Verfahren“ voraus, das sich von der ursprünglichen Ausstrahlung unterscheide. Bei der Weiterleitung über das interne Kabelnetz komme aber kein besonderes technisches Verfahren zum Einsatz. Das Kabelnetz diene vielmehr dazu, den Empfang der Programme technisch zu unterstützen.

Zum anderen seien die Bewohner des Heims kein „neues Publikum“. Es sei schon bei der ersten Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen eingeplant gewesen, dass alle Menschen im Empfangsgebiet sie hören und sehen können – auch Bewohner eines Seniorenheims.

BGH muss abschließend entscheiden

Der Fall geht nun zurück an den BGH. Dieser wird in einigen Monaten ein abschließendes Urteil fällen und höchstwahrscheinlich nach den Maßstäben des EuGH entscheiden.

Das Urteil wird von großer Bedeutung sein. Denn alle Altersheime in Deutschland, die technisch genauso arbeiten wie im vorliegenden Fall, können sich dann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen und die Zahlung von GEMA-Gebühren verweigern.

Aktenzeichen EuGH: C-127/24



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