Infos auf Produkten unter der Lupe
Seit dem 14. Juni gelten strengere Vorgaben für die Kennzeichnung von Honig und Milch. So müssen beim Honig die Herkunft, bei der Milch Frische und Laktosegehalt klarer gekennzeichnet werden.
11.06.2026 | 0:56 min
Supermarktkunden kennen das: Auf zahlreichen Lebensmittelverpackungen finden sich Anpreisungen wie „regional“ oder „natürlich“, die die Kaufentscheidung positiv beeinflussen sollen. Doch was verbirgt sich hinter den Bezeichnungen? Rechtliche Vorgaben, wann welche Begriffe verwendet werden dürfen, gibt es längst nicht immer – manchmal aber doch.
Neue Kennzeichnungspflichten für Honig und Milchprodukte
Neuestes Beispiel sind Kennzeichnungsregeln, die durch die „Milchproduktqualitätsverordnung“ in Kraft treten. Hier gibt es unter anderem genaue Definitionen für die Bezeichnungen „laktosefrei“ und „frisch“. „Diese Regeln galten schon vorher für Käse und Milcherzeugnisse. Das ist mit dieser neuen Verordnung auf weitere Milchprodukte ausgedehnt worden“, erklärt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg.
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Entscheidender seien die Neuerungen durch die sogenannte „Frühstücksrichtlinie“. Hier wurde unter anderem festgelegt, dass beim Honig nun alle Ursprungsländer mit zugehöriger Prozentzahl angegeben werden müssen. Außerdem wurde der Mindestfruchtgehalt bei Konfitüren von 350 auf 450 Gramm pro Kilo hochgeschraubt.
Was bei bestimmten Lebensmittelbezeichnungen gilt
- Laktosefrei: Laktosegehalt weniger als 0,1 g pro 100 g
- Glutenfrei: Gluten-Gehalt unter 20 mg pro kg
- Alkoholfrei: maximal 0,5 Volumenprozent Alkohol
- Vegetarisch: ohne Bestandteile von getöteten Tieren
- Vegan: ohne tierische Bestandteile
- Fettarm bei festen Lebensmitteln: weniger als 3 g Fett pro 100 g
- Fettarm bei flüssigen Lebensmitteln: weniger als 1,5 g Fett pro 100 ml
- Ohne Fett: maximal 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml
- Zuckerarm bei festen Lebensmitteln: maximal 5 g Zucker pro 100 g
- Zuckerarm bei flüssigen Lebensmitteln: maximal 2,5 g Zucker pro 100 g
- Zuckerfrei: maximal 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml
- Hoher Proteingehalt: Proteinanteil mindestens 20 Prozent des Brennwerts
- Proteinquelle: Proteinanteil mindestens 12 Prozent des Brennwerts
- Frisch (bei wärmebehandelter Milch): maximale Haltbarkeit von 3 Wochen bei höchstens 8 Grad Celsius im ungeöffneten Zustand
- Natürlich: nicht gesetzlich definiert
- Spitzenqualität bei Wurst: höherer Anteil an Muskelfleisch als bei herkömmlicher Ware
- Regional/Aus der Region: nicht gesetzlich definiert
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Angaben zu Nährwerten und Allergenen
Viele nährwertbezogene Angaben werden in der sogenannten Health-Claims-Verordnung der EU geregelt. Darunter fallen unter anderem Formulierungen zum Zucker-, Protein– oder auch Fettgehalt.
Bei Produkten die als „glutenfrei“ ausgelobt werden, gilt eine gesetzlich definierte Höchstgrenze von 20 Milligramm pro Kilogramm. Bei vielen anderen Allergenen gibt es solche klaren Definitionen nicht. Dort hilft nur ein Blick auf die Zutatenliste. „Hersteller sichern sich rechtlich oft mit Hinweisen wie: ‚Kann Spuren von Nüssen enthalten‘ ab“, erklärt Valet.
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Marketing oder Irreführung?
Noch schwieriger wird es bei Begriffen wie „regional“ oder „natürlich“. „Das ist praktisch nicht definiert“, sagt der Verbraucherschützer. Wer diese und andere Auslobungen auf Etiketten von Lebensmitteln verwendet, darf Verbraucherinnen und Verbraucher nach der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nicht irreführen.
Man sollte sich an den Fakten orientieren und die Werbung vergessen.
Armin Valet, Verbraucherzentrale Hamburg
Der Begriff „regional“ sei zwar nicht geschützt. Aber wenn beispielsweise Obst oder Gemüse als regional vermarktet wird, es aber tatsächlich aus einem anderen Land kommt, sei das irreführend und kann rechtlich belangt werden, erklärt Valet. Die Grenzen können je nach Fall fließend sein. „Am Ende sind das immer Einzelfallentscheidungen“, so Valet.
- Zutatenverzeichnis
- Bezeichnung des Lebensmittels über dem Zutatenverzeichnis – hier darf kein fiktiver Name stehen
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Produktionsort muss nicht Ursprungsort sein
Auch der Unterschied zwischen Produktionsort und Ursprungsort kann beim Endkonsumenten im Supermarkt für weitere Verwirrung sorgen. Helfen können hier freiwillige Siegel wie das „Regionalfenster„.
Wenn allerdings ein Land auf einer Verpackung erwähnt oder mit einer Flagge abgebildet ist, müssen auch die Hauptzutaten daherkommen, außer es wird deutlich auf einen abweichenden Ursprungsort hingewiesen.
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„Spitzenqualität“ und „Vegan“
Ausdrücke wie „hohe Qualität“ oder „Premiumqualität“ sind meist nicht geschützt. „Das ist im Grunde reines Marketing“, sagt Valet. Eine Ausnahme gibt es aber: „Bei Wurstwaren ist die Bedeutung von ‚Spitzenqualität‘ in Leitsätzen, die die allgemeine Verkehrsauffassung beschreiben, festgelegt“, sagt Valet. Hier kann man also tatsächlich mit höherer Fleischqualität rechnen.
Diese Leitsätze existieren auch für die Definition der Begriffe „vegetarisch“ oder „vegan“ und werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission festgelegt, der auch Verbraucherschützer Valet angehört. Die Leitsätze sind zwar nicht rechtlich bindend, haben aber den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten, denen das Gericht eine hohe Bedeutung zumisst.
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Über dieses Thema berichtete das ZDF in der Sendung „Volle Kanne“ am 11.06.2026, ab 09:05 Uhr.
